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	<title>Alleinerziehend &#187; Allgemein</title>
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		<title>Österreichs Scheidungsväter bleiben benachteiligt</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Dec 2009 11:08:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Anne</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Sorgerechtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die unverheiratete deutsche Väter erstritten haben, hat für getrennt lebende Väter in Österreich keine unmittelbaren Auswirkungen. In Österreich wurde im Jahr 2001 entsprechend ausländischer Rechtssysteme zumindest auf dem Papier die gemeinsame Obsorge geschiedener Eltern eingeführt. Demnach üben Vater und Mutter nach einer Scheidung grundsätzlich die Obsorge gemeinsam aus. In der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.alleinerziehend.li/wp-content/uploads/2009/12/vater-150x150.jpg" alt="Obsorgerecht für Väter" title="Obsorgerecht für Väter" width="150" height="150" align=left HSPACE=5 />Die Sorgerechtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die <a href="http://www.alleinerziehende.info/alleinerziehend/artikel382.html">unverheiratete deutsche Väter erstritten haben</a>, hat für getrennt lebende Väter in Österreich keine unmittelbaren Auswirkungen. In Österreich wurde im Jahr 2001 entsprechend ausländischer Rechtssysteme zumindest auf dem Papier die gemeinsame Obsorge geschiedener Eltern eingeführt. Demnach üben Vater und Mutter nach einer Scheidung grundsätzlich die Obsorge gemeinsam aus. In der Praxis gibt es jedoch eine Hürde, an der die gemeinsame Obsorge in der Regel scheitert. <span id="more-36"></span><br />
Voraussetzung für eine gemeinsame Obsorge ist, dass sich die Eltern darüber einigen, bei welchem Elternteil sich das Kind in Hinkunft hauptsächlich aufhalten soll. Kommt innerhalb angemessener Frist nach der Scheidung keine Vereinbarung der Eltern über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder der Betrauung mit der Alleinobsorge zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, welchem Elternteil künftig allein die Obsorge zukommt. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht mehr ausgeübt werden, einer der Elternteile wird dann mit der Alleinobsorge beauftraut. In der Praxis ist das fast immer die Mutter. Der Vater verliert durch diese Gesetzeslage fast immer die Obsorge für sein Kind.<br />
Im Gegensatz zu ehelichen Kindern steht die Obsorge für uneheliche Kind der Mutter allein zu (§166 ABGB). Seit 1989 können die Eltern die Obsorge aber auch gemeinsam ausüben, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und die Mutter zustimmt. Erzwingen kann der uneheliche Vater die gemeinsame Obsorge jedoch nicht.</p>
<p>Besteht eine gemeinsame Obsorge, so gelten seit dem KindRÄG 2001 bei einer Trennung nicht verheirateter Eltern die gleichen Bestimmungen wie für geschiedene Eltern. Eheliche und uneheliche Väter sind in Österreich rechtlich somit gleichermassen benachteilig.</p>
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